Entsendung nach Österreich
Für Unternehmen, die Mitarbeiter zur Abwicklung geschlossener Dienstleistungsverträge nach Österreich entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Österreich überprüft werden.
1. Dienstleistungsanzeige
Jedes Unternehmen, das in Österreich tätig wird, muss zunächst prüfen, ob eine Anzeige der Dienstleistung erfolgen muss. Das gilt für Tätigkeiten auf dem Gebiet von in Österreich reglementierten Gewerben (z.B. das Baugewerbe, Elektrotechnik, Heizungstechnik aber auch Tätigkeiten wie Immobilienvermakelung und Unternehmensberatung)
2. Meldung entsandter Mitarbeiter
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber Mitarbeiter, die er nach Österreich entsendet, bei der „Zentralen Koordinationsstellen des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung” (ZKO) anzumelden. Bestimmte Einsätze wie zum Beispiel die Teilnahme an Seminaren, die Teilnahme an und die Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen und der Gütertransport im Transitverkehr sind meldefrei.
3. Ameldung vor Ort
Unabhängig von der entsenderechtlichen Meldung unterliegen alle Personen, die in Österreich eine Unterkunft beziehen, einer Meldeverpflichtung: Innerhalb von drei Tagen nach Ankunft müssen diese sich bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeamt oder Magistrat) persönlich oder postalisch melden. Auch die Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb (zum Beispiel Hotel, Pension oder Gasthof) ist zu melden und erfolgt über die Eintragung in die Gästeliste.
4. Bereithaltung von Unterlagen
Grundsätzlich müssen bei Kontrollen vor Ort folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Entsendemeldung an die ZKO
- A1-Bescheinigungen für entsandte Mitarbeiter
- Gehaltsnachweise
Bei allen Arbeitseinsätzen in Österreich sind die lokalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten und deren Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen.
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